Rechtsprechung
OLG Saarbrücken, 26.08.1998 - 5 W 173/98 - 52 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Änderung einer in einer Teilungserklärung enthaltenen Zweckbestimmung durch Mehrheitsbeschluss; Bezeichnung eines Wohnungseigentums oder Teileigentums in der Teilungserklärung als Wohnung, Laden, Keller oder als Hobbyraum als Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter ; ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Saarbrücken, 11.05.1998 - 5 T 65/98 AZ: 1 II 114/97
- OLG Saarbrücken, 26.08.1998 - 5 W 173/98 - 52
Papierfundstellen
- NZM 1999, 265
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- BayObLG, 10.02.1993 - 2Z BR 126/92
Ungültigkeit des Beschlusses einer Eigentümerversammlung hinsichtlich der Nutzung …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OLG Düsseldorf, 24.03.1997 - 3 Wx 426/95
Kellernutzung als Hobbyraum
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BayObLG, 23.11.1995 - 2Z BR 116/95
Anspruch auf Unterlassung einer bestimmten Nutzung eines Sondereigentums aufgrund …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BayObLG, 15.03.1989 - BReg. 2 Z 16/89 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- OLG Düsseldorf, 03.12.2004 - 3 Wx 274/04
Zur Frage der Kostentragungs- und Verkehrssicherungsverpflichtung bei einem zu …
Sie stimmt überein mit den in der Rechtsprechung und Literatur anerkannten Auslegungsgrundsätzen, wonach auch bei der Auslegung von Teilungserklärungen und Gemeinschaftsordnungen gemäß § 133 BGB der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften ist; dabei ist auf den Wortlaut und den objektiven Sinn der im Grundbuch eingetragenen Erklärung abzustellen, so wie sie sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt (vgl. BGH NZM 1998, 956; BayObLG ZWE 2001, 424; OLG Saarbrücken, NZM 1999, 265; Senat NZM 1999, 277; 1998, 271;… Weitnauer-Lüke a.a.O. § 10 Rdz. 44). - OLG Frankfurt, 02.11.2005 - 20 W 378/03
Wohnungseigentum: Auslegung der Teilungserklärung zur Zweckbestimmung eines …
Damit dürfen die Räume grundsätzlich nur als Kellerräume genutzt werden; zulässig ist aber auch eine andere Nutzung, sofern sie nicht mehr stört oder beeinträchtigt als eine Nutzung als Keller (vgl. etwa BayObLG WuM 1992, 490; WE 1998, 398; NZM 2000, 1237; ZWE 2000, 122; OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 907; OLG Saarbrücken NZM 1999, 265).